Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamte) nach dem 31. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis

Lebensalter

   Jahr

 

 Monat

31. Januar 1952    63    1 
29. Februar 1952    63    2 
31. März 1952    63    3 
30. April 1952    63    4
31. Mai 1952    63    5
31. Dezember 1952     63    6
31. Dezember 1953    63    7
31. Dezember 1954    63    8
31. Dezember 1955    63    9
31. Dezember 1956    63   10
31. Dezember 1957    63   11
31. Dezember 1958    64    0
31. Dezember 1959    64    2
31. Dezember 1960    64    4
31. Dezember 1961    64    6
31. Dezember 1962    64    8
31. Dezember 1963    64   10

 

(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Geburtsdatum bis

 Lebensalter 

    Jahr

 

 Monat

31. Januar 1949    65     1
28. Februar 1949    65     2
31. Dezember 1949     65     3

 

(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 

 Lebensalter 

   Jahr

 

Monat 

 1. Februar 2012     63     1 
 1. März 2012     63     2 
 1. April 2012     63     3
 1. Mai 2012      63     4
 1. Juni 2012     63      5 
 1. Januar 2013     63      6 
 1. Januar 2014     63

    7

 1. Januar 2015     63

    8

 1. Januar 2016     63     9
 1. Januar 2017      63     10 
 1. Januar 2018      63     11
 1. Januar 2019      64      0 
 1. Januar 2020      64      2 
 1. Januar 2021      64      4 
 1. Januar 2022      64      6 
 1. Januar 2023      64      8
 1. Januar 2024      64     10 

 

Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.


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Red 20241007 

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