Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern LBeamtVG M-V)

 

Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen

 

§ 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen

(1) Für Verwendungseinkommen, das ein Ruhestandsbeamter vor Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze im Rahmen eines dringenden zeitlich befristeten Projekts des Versorgungsdienstherrn erzielt, kann die oberste Dienstbehörde entscheiden, dass eine Anrechnung entgegen der Regelung des § 53 Absatz 7 Satz 4 nur in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet wird. Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Ruhestandsbeamten im besonderen allgemeinen Interesse des Landes oder im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Das besondere Verwendungsinteresse ist vor der Verwendung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich festzustellen.

(2) Für den Ruhestandsbeamten, der nach Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielt, die besonderen öffentlichen Belangen oder besonderen dienstlichen Interessen dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative 130 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Das besondere Verwendungsinteresse ist vor der Verwendung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich festzustellen. Ein Abweichen von der monatsbezogenen Anrechnung gemäß Absatz 1 ist auch bei einer erhöhten Höchstgrenze nach Satz 1 möglich, wenn das Gewinnungsinteresse dies erfordert.

(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2030 befristet.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


Red 20241007 

mehr zu: Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024