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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 3 Arten der Versorgung
Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60),
7. Einmalzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 gewährt werden,
8. sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 11 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren oder nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2, und
9. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.
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Red 20240813