Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 92 Entstehen des Anspruchs

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 92 Entstehen des Anspruchs

 

Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 1
Altersgeld

§ 92 Entstehen des Anspruchs

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie

1. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden,

2. nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind sowie

3. eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Absatz 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht haben.

Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.

(3) Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. Der Verzicht ist unwiderruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

(4) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.

(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


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Red 20240813 

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