Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 67 Verjährung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 67 Verjährung

 

§ 67 Verjährung

Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.


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Red 20240813 

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