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Sachsen: Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Sachsen
Rechtsgrundlage
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18.12.2013 (GVBl. Nr. 18, S. 970). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4, 5 und 6 G zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 25.6.2019 (SächsGVBl. S. 496).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.
Ab dem 1. Januar 2018 erhöht sich die Endstufe für alle Beamten und Richter zusätzlich um 1,12 Prozent. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend angehoben. Ab dem 1. Oktober 2018 erhalten Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9, Richter und Staatsanwälte nach in der Regel fünfjähriger Wartezeit in der Endstufe einen ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihren Dienstbezügen in Höhe von 1,03 Prozent. Bisher verbrachte Wartezeiten in den jeweiligen Besoldungsordnungen werden angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten den Zuschlag ab dem 1. Januar 2020, sofern sie bei Ruhestandseintritt die Endstufe bereits erreicht hatten.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht Zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die Besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim
63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H. - Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 66,47 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Beamtenversorgungsrecht mit der Ehe.
- Schaffung einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.
- Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geborene Kinder.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Wiedereinführung der grundsätzlichen Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Nein
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Zunächst befristet bis Ende 2018 eingeführt mit Wirkung zum 1. April 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich. Die Befristung soll aufgehoben werden.
Service zur Beamtenversorgung
Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Sachsen. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.
Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen. Eine sehr gute Website bietet REVOSax. Dort finden Sie sämtliche Gesetze und Vorschriften von Sachsen, u.a.
- Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz unter www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13873-SaechsBeamtVG
- Beim Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen finden Sie zwei mehrere gute Dokumente zur Versorgung (Überblick zur Versorgung und Allgemeines zum Ruhegehalt).
Red G20210810
ab hier Stand: 2018
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Sachsen
Rechtsgrundlage
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18.12.2013 (GVBl. Nr. 18, S. 970). Neufassung im Rahmen des Gesetzes des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordungsgesetz).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2015: 2,1 Prozent linear. Zum 01.03.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.
Ab dem 1. Januar 2018 erhöht sich die Endstufe für alle Beamten und Richter zusätzlich um 1,12 Prozent. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend angehoben. Ab dem 1. Oktober 2018 erhalten Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9, Richter und Staatsanwälte nach in der Regel fünfjähriger Wartezeit in der Endstufe einen ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihren Dienstbezügen in Höhe von 1,03 Prozent. Bisher verbrachte Wartezeiten in den jeweiligen Besoldungsordnungen werden angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten den Zuschlag ab dem 1. Januar 2020, sofern sie bei Ruhestandseintritt die Endstufe bereits erreicht hatten.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das
64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 66,47 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Beamtenversorgungsrecht mit der Ehe.
- Schaffung einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.
- Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geborene Kinder (beabsichtigt).
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld (beabsichtigt).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Nein
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Zunächst befristet bis Ende 2018 eingeführt mit Wirkung zum 1. April 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich. Die Befristung soll aufgehoben werden.
Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Sachsen.
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UT BV 2018
Stand Jahr 2012 und früher...
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18.12.2013 (GVBl. Nr. 18, S. 970). Neufassung im Rahmen des Gesetzes des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordungsgesetz).
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01.05.2008 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01. Sept. 2008 (ab BesGr A 10): 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.03.2013 bzw. 01.09.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.04.2014: 2,95 Prozent.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Fortgeltungsanordnung des BeamtVG als sächsisches Landesrecht mit Ausnahme der §§ 71–73 .
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit Neufassung eines Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes – SächsBeamtVG – (In-Kraft-Treten 01.04.2014):
- Allgemeine Vereinfachungen und Neustrukturierungen gemäß den landesrechtlichen Erfordernissen.
- Beibehaltung der maximalen Berücksichtigungsfähigkeit von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei drei Jahren.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 66,47 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Anspruch auf Altersgeld (Mitnahmefähigkeit von Versorgungsanwartschaften) bei freiwilligem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
- Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Beamtenversorgungsrecht mit der Ehe.
- Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine Versorgungsauskunft.
- Schaffung einer kenntnisunabhänigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.
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