Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 24 Waisengeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 24 Waisengeld

 

§ 24 Waisengeld

(1) Die Kinder

1. von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben,

2. von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder

3. von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Waisengeld.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatten. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.


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Red 20240813 

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