Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

 

§ 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.


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Red 20240813 

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