Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit

 

Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit

(1) Die Festsetzung, Regelung, Abrechnung und Anordnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften und die Erteilung von Auskünften als Versorgungsträger nach § 4 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt der Pensionsbehörde. Für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten nach diesem Gesetz bestimmt werden. Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 und 62 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(5) Den Erben von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der Verstorbenen. Die an Verstorbene noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(6) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf diesem Konto trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfängerinnen und Empfänger.

(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(10) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der Empfangsberechtigten auszuzahlen.


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Red 20240813 

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