Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist

 

Unterabschnitt 11
Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleiben die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt. Satz 1 gilt auch für die Anteilssätze bei Hinterbliebenen. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 39 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Neufestsetzung

1. bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4 und § 62 Absatz 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,

2. bei der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kannvorschriften,

3. nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Absatz 6 oder § 66 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17c des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung,

4. bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17d des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, und

5. für ehemalige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, sofern sich nach diesem Gesetz eine höhere Versorgung als nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts ergibt.
Die Neufestsetzung erfolgt außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts; § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist anzuwenden.

(3) Am 31. März 2014 berechnete Zuschläge nach § 50b oder § 50d Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, gelten als festgesetzt; sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. § 57 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechend vorübergehend gewährte Zuschläge nach § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.

(4) Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 74 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 27 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 74 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.

(5) Für Professorinnen und Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, entsprechend.

(6) Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für Hinterbliebene sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 41, 42 und 45 mit der Maßgabe, dass in § 41 Absatz 2 Nummer 1 an die Stelle der Zahl 63,78 das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und in § 41 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 42 Absatz 1 Nummer 2 an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt.

(7) Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.


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Red 20240813 

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