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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (Dienstbeschädigung), dienstunfähig geworden sind.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtinnen und Beamten in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt haben.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(4) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Red 20240813