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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 55) der Stufe 1,
3. Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 35 oder § 78 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Erfolgte der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Amt, das nicht das Eingangsamt der Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und wurden die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bezogen, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Wurde vorher kein Amt bekleidet, setzt die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte.
(4) Haben Beamtinnen und Beamte früher ein Amt mit höheren Dienstbezügen bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten, wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern der Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgte. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(5) Treten Beamtinnen und Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern sie die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten haben; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem sie Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten haben, angerechnet. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
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Red 20240813