>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleistet wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben.
(4) § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813