Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

 

§ 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(1) § 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024

1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,

2. bereits beendet war und die Beamtinnen sowie Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben oder

3. bereits beendet war und die Beamtinnen und Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach § 8 Absatz 2 haben mit den Maßgaben, dass

a) abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2023 zu verzinsen ist und

b) der Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) § 89 Absatz 6 ist auf am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024