Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

 

§ 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 oder § 86 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Sind Versorgungsberechtigte, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, nicht mehr zu berücksichtigen, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 22 oder § 25 erhalten.

(3) Unterhaltsbeiträge nach § 24 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Absatz 2 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.


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Red 20240813 

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