Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

 

§ 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1. mit dem Ende des Monats, in dem sie sterben,

2. für Witwen und Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiraten,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

4. wenn Berechtigte durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, mit der Rechtskraft des Urteils,

5. wenn Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt § 45 sinngemäß. Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise

1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt,

2. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 erhält eine Waise, die

1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,

2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus Waisengeld.

(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt, wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.


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Red 20240813 

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