Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

§ 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.


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Red 20240813 

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