>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Absatz 1. Bei früheren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätten. Im Fall einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.
(5) Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Absatz 3 Satz 2) zurückbleiben. Sind Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen oder Ärzte untersuchen zu lassen. Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. 4Auf diese Folgen ist schriftlich hinzuweisen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813