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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten, die Unfallruhegehalt erhalten hätten, oder von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die Unfallruhegehalt bezogen, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 24) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person bestritten wurde.
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Red 20240813