Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

 

§ 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag nicht übersteigen, das oder den die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können. Abweichend davon sind in den Fällen des § 40 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von den Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 26 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich nach § 38 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 41 Absatz 3 Satz 1 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 45 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 26 außer Betracht.


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Red 20240813 

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