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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleiden, erhalten neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80 000 Euro, wenn sie infolge des Unfalles zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind.
(2) Sind Beamtinnen und Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben und haben sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. die Witwe oder der Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro,
2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro,
3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen oder Beamte in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Unfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieser Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Tätigkeiten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 bezeichneten Art gehören.
(4) Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden, erhalten eine einmalige Entschädigung entsprechend der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben sind.
(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder Absatz 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
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Red 20240813