Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 50 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 50 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

§ 50 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich bei den Dienstvorgesetzten der Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch für die Beantragung von Sachschadenersatz nach § 35. 3Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde schriftlich gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die Berechtigten durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Dienstvorgesetzte haben jeden Unfall, der ihnen von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. Diese entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.

(4) Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.


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Red 20240813 

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