Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 55 Familienzuschlag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 55 Familienzuschlag

 

Unterabschnitt 6
Familien- und pflegebezogene Leistungen

§ 55 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtinnen und Beamten oder der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit Witwen und Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. Soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn Waisen bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen sind oder zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten noch lebten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.


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Red 20240813 

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