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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 70 Versorgungsauskunft
§ 70 Versorgungsauskunft
(1) Die Pensionsbehörde hat Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(2) Die Auskunft ergeht schriftlich. 2Wurde Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.
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Red 20240813