Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 71 Anzeigepflicht

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 71 Anzeigepflicht

 

§ 71 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung bis zu den in § 72 Absatz 1 genannten Altersgrenzen unverzüglich anzuzeigen. Das gilt nicht für die Verwendung von Waisen. Die Gewährung einer Versorgung an Versorgungsberechtigte ist stets der Pensionsbehörde mitzuteilen.

(2) Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde unverzüglich anzuzeigen

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 15 Absatz 4, den §§ 16 und 21 Absatz 2, § 29 Absatz 2, den §§ 52 und 53 sowie den §§ 72 bis 76,

3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und des § 53,

4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60.

Witwen und Witwer sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 29 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung nach dem Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückbehalten werden. Nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 nicht nachgekommen worden ist.

(4) Solange Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommen, kann die Zahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend zurückbehalten werden.

(5) Personen nach § 66 Absatz 4 sind verpflichtet, das Ableben Versorgungsberechtigter anzuzeigen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024