Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

 

§ 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 156 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,

2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:

 Geburtsmonat oder -jahrgang   Lebensalter  
 Januar 1952  63 Jahre und 1 Monat 
 Februar 1952   63 Jahre und 2 Monate 
 März 1952   63 Jahre und 3 Monate 
 April 1952   63 Jahre und 4 Monate
 Mai 1952   63 Jahre und 5 Monate
 Juni bis Dezember 1952   63 Jahre und 6 Monate
 1953   63 Jahre und 7 Monate 
 1954   63 Jahre und 8 Monate
 1955   63 Jahre und 9 Monate
 1956   63 Jahre und 10 Monate 
 1957   63 Jahre und 11 Monate
 1958   64 Jahre
 1959   64 Jahre und 2 Monate
 1960   64 Jahre und 4 Monate
 1961   64 Jahre und 6 Monate
 1962   64 Jahre und 8 Monate
 1963   64 Jahre und 10 Monate


3. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,

2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: 

 Geburtsmonat oder -jahrgang   Lebensalter 
 Januar 1949  65 Jahre und 1 Monat 
 Februar 1949  65 Jahre und 2 Monate 
 März bis Dezember 1949  65 Jahre und 3 Monate


 3. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,

4. für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:

 Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem  Lebensalter 
 1. Januar 2015   63 Jahre und 8 Monate 
 1. Januar 2016   63 Jahre und 9 Monate
 1. Januar 2017   63 Jahre und 10 Monate 
 1. Januar 2018   63 Jahre und 11 Monate
 1. Januar 2019   64 Jahre
 1. Januar 2020   64 Jahre und 2 Monate
 1. Januar 2021   64 Jahre und 4 Monate
 1. Januar 2022   64 Jahre und 6 Monate
 1. Januar 2023   64 Jahre und 8 Monate
 1. Januar 2024   64 Jahre und 10 Monate


2. für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,

2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

 Geburtsmonat oder -jahrgang   Lebensalter 
 Januar 1949  65 Jahre und 1 Monat 
 Februar 1949  65 Jahre und 2 Monate 


(6) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Im Übrigen ist § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.

(7) In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 64 Satz 2 des Sächsischen Richtergesetzes vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024