Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 98 Anspruchsvoraussetzungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 98 Anspruchsvoraussetzungen

 

Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld

§ 98 Anspruchsvoraussetzungen

Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

1. Witwengeld nach § 21 Absatz 1,

2. Witwenabfindung nach § 23 und

3. Waisengeld nach § 24.

Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. § 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.


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Red 20240813 

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