Die Beamtenversorgung: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen;Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes

 

§ 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes

Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das den verstorbenen ehemaligen Beamtinnen oder Beamten zusteht. Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen und Witwer 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.


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Red 20240813 

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