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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 1 Geltungsbereich, Gleichstellung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellung
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
1. des Landes Niedersachsen,
2. der Kommunen des Landes Niedersachsen sowie
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Ferner regelt es in Abschnitt X das Altersgeld der ehemaligen Beamtinnen und Beamten.
(2) In diesem Gesetz stehen
1. die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Ehe,
2. die Lebenspartnerin dem Ehemann,
3. der Lebenspartner der Ehefrau,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6. die überlebende Lebenspartnerin dem Witwer,
7. der überlebende Lebenspartner der Witwe
gleich. Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht.
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Red 20240813