Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäschevers
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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt
§ 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt
(1) Es werden die angemessenen Aufwendungen für
1. die ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Untersuchung und Behandlung,
2. die Krankenhausbehandlung,
3. die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,
4. die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Medizinprodukten sowie Heilmitteln,
5. die Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
6. sonstige Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur Vermeidung von Unfallfolgen oder zur Linderung der Folgen einer Verletzung
erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig sind. Erstattet werden auch Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 16 der Bundespflegesatzverordnung mit der Maßgabe, dass für eine gesondert berechenbare Unterkunft nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers erstattet werden. Die oberste Dienstbehörde kann in dienstlich begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers erstattet werden.
(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Aufwendungserstattung
a) über die Beschränkung oder den Ausschluss der Erstattung für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
b) über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
c) über die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind,
d) über Eigenbehalte bei Maßnahmen, die zu einer häuslichen Ersparnis führen,
2. bezüglich des Verfahrens der Aufwendungserstattung
a) über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
b) über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Erstattung von Aufwendungen,
c) über die vorläufige Erstattung von Aufwendungen in Fällen, in denen sich die Anerkennung des Unfallereignisses aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, verzögert,
d) über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
e) über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,
f) über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Aufwendungserstattung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person führt.
(3) Bei Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge nach den §§ 114 und 115 NBG bestimmen sich der Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung nach den Regelungen über die Gewährung von Heilfürsorge, soweit nicht Absatz 1 Sätze 2 und 3 oder die Verordnung nach Absatz 2 die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen und Leistungen vorsieht, die über den Leistungsumfang der Heilfürsorge hinausgehen.
(4) Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so werden der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung der oder des Verstorbenen erstattet. Die Erstattung der Aufwendungen der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person während eines privaten Aufenthalts außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verstorben ist. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 3 gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung von Erben zu tragen sind, die keinen Anspruch auf Sterbegeld haben.
(5) Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht übersteigen.
(6) In der Verordnung nach Absatz 2 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person keine Aufwendungen entstehen.
(7) Benötigt die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.
(8) Steht einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, so kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Leistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(9) Verursachen die Folgen eines Dienstunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erstattet.
Red 20240813
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