Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 95 Hinterbliebenenversorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 95 Hinterbliebenenversorgung

 

§ 95 Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehefrauen und geschiedene Ehemänner richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen- oder Witwergeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 24 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) § 22 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.


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Red 20240813 

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