Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) Anlage 2
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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) Anlage 2
Anlage 2
(zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Dezember 2022
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,96 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,99 Euro,
2. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,75 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,99 Euro, für weitere Monate 0,99 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person
1. des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,96 Euro,
b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,51 Euro,
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,08 Euro,
2. des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,08 Euro,
b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,80 Euro,
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,45 Euro,
3. des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,29 Euro,
b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,08 Euro,
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,90 Euro,
4. des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,79 Euro,
b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,68 Euro,
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,57 Euro.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,99 Euro.
Red 20240813
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