Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 79 Hochschulpersonal

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 79 Hochschulpersonal

 

§ 79 Hochschulpersonal

(1) Für die Versorgung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Personen im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu einem der in Absatz 1 genannten Ämter liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 25 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c NHG in der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG) des letzten Monats.


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Red 20240813 

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