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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 NBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der die Beamtin oder der Beamte sich zur Zeit der Entlassung befunden hat.
(2) Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt nach Ablauf der Zeit, für die nach § 9 Abs. 3 NBesG Dienstbezüge gewährt werden. Es wird für die Dauer der Zeit gewährt, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren.
(3) § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, so verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nr. 11 findet keine Anwendung.
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Red 20240813