Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 81 Anspruch auf Altersgeld

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 81 Anspruch auf Altersgeld

 

Abschnitt X
Altersgeld

§ 81 Anspruch auf Altersgeld

(1) Altersgeldberechtigte sind

1. Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2012 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, und

2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2012 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen sind,

wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.

(3) Die oder der Altersgeldberechtigte kann auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verzichten. Der Verzicht ist nicht widerruflich.

(4) Das Altersgeld wird innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt.


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Red 20240813 

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