Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beam
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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte
(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis |
Lebensalter Jahre
|
Monate |
31. Dezember 1951 |
63 |
0 |
31. Januar 1952 |
63 |
1 |
29. Februar 1952 |
63 |
2 |
31. März 1952 |
63 |
3 |
30. April 1952 |
63 |
4 |
31. Mai 1952 |
63 |
5 |
31. Dezember 1952 |
63 |
6 |
31. Dezember 1953 |
63 |
7 |
31. Dezember 1954 |
63 |
8 |
31. Dezember 1955 |
63 |
9 |
31. Dezember 1956 |
63 |
10 |
31. Dezember 1957 |
63 |
11 |
31. Dezember 1958 |
64 |
0 |
31. Dezember 1959 |
64 |
2 |
31. Dezember 1960 |
64 |
4 |
31. Dezember 1961 |
64 |
6 |
31. Dezember 1962 |
64 |
8 |
31. Dezember 1963 |
64 |
10 |
Bei Beamtinnen und Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abweichend von Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt. Abweichend von Satz 1 ist § 16 Abs. 2 auf Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2001 vorhanden waren und bis zum 16. November 1950 geboren und spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und die nach § 37 Abs. 1 NBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, ist außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis |
Lenbensalter Jahre |
Monate |
31. Dezember 1948 |
65 |
0 |
31. Januar 1949 |
65 |
1 |
28. Februar 1949 |
65 |
2 |
31. Dezember 1949 |
65 |
3 |
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt und in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem |
Lebensalter Jahre |
Monate |
1. Januar 2012 |
63 |
0 |
1. Februar 2012 |
63 |
1 |
1. März 2012 |
63 |
2 |
1. April 2012 |
63 |
3 |
1. Mai 2012 |
63 |
4 |
1. Juni 2012 |
63 |
5 |
1. Januar 2013 |
63 |
6 |
1. Januar 2014 |
63 |
7 |
1. Januar 2015 |
63 |
8 |
1. Januar 2016 |
63 |
9 |
1. Januar 2017 |
63 |
10 |
1. Januar 2018 |
63 |
11 |
1. Januar 2019 |
64 |
0 |
1. Januar 2020 |
64 |
2 |
1. Januar 2021 |
64 |
4 |
1. Januar 2022 |
64 |
6 |
1. Januar 2023 |
64 |
8 |
1. Januar 2024 |
64 |
10 |
(5) Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2012 ein, ist bis zum 31. Dezember 2011
1. § 16 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
2. § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
3. § 78 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl "33,48345" die Zahl "35" an die Stelle der Zahl "1,91333" die Zahl "2" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" sowie in Absatz 8 an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.
(6) § 54 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.
(7) § 88 Abs. 8 Nrn. 1 bis 6, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.
Red 20240813
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