Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

§ 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Dabei sind

1. abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 60 Prozent und

2. abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 30 Prozent

des Unfallruhegehalts als Hinterbliebenenversorgung anzusetzen. Waisengeld wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.


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Red 20240813 

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