Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

 

§ 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr im Beamtenverhältnis auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Wird das bisherige Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weitergeführt, so gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend.

(6) Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt wurde, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung bestand und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben wurde. § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.

(7) § 64 Abs. 9 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.

(8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit einer Kommune infolge der Umbildung einer Kommune in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand infolge der Umbildung einer Kommune befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

(9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

(10) Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Sinne der Absätze 6 bis 9 sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für die eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(11) Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte gilt in Fällen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Zeit zwischen dem Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten der Vertretung und dem Amtsantritt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten als Dienstzeit im Sinne des § 4 Abs. 1.


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Red 20240813 

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