Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 84 Hinterbliebenenaltersgeld

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 84 Hinterbliebenenaltersgeld

 

§ 84 Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,

2. Witwen- und Witwergeld,

3. Witwen- und Witwerabfindung,

4. Waisengeld,

5. Unterhaltsbeiträge für Waisen.

(2) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent, das Waisengeld für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht.

(3) Das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag für Waisen werden auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Hinterbliebenenaltersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit der oder des Altersgeldberechtigten zur Versorgung der Hinterbliebenen bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.


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Red 20240813 

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