Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 85 Anwendbare Vorschriften

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 85 Anwendbare Vorschriften

 

§ 85 Anwendbare Vorschriften

(1) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden entsprechende Anwendung:

1. § 3 Abs. 1, 2 und 4;

2. § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 32 Abs. 1 und 3 Satz 2;

3. § 56 Abs. 1, 3 und 8, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 56 Abs. 4 bis 7 und 9;

4. § 62 Abs. 1, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 2;

5. nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 63;

6. die §§ 69 und 70;

7. § 71, nicht jedoch für Hinterbliebene;

8. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach § 83 Abs. 2 vorzeitig gezahlt wird, oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 3;

9. nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 77;

10. § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1;

11. § 93 Abs. 5 Satz 1.

(2) Für Altersgeldberechtigte gelten § 41 BeamtStG und § 79 NBG entsprechend.

(3) Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 1 Abs. 2 Satz 2, die §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 2, die §§ 25 und 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sowie die §§ 73 und 76 entsprechend.


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Red 20240813 

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