>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Niedersachsen NBeamtVG)
Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) § 89 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
§ 89 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2, die §§ 17 und 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 66, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
(3) § 88 Abs. 3 bis 8 Nrn. 1 bis 5 sowie Abs. 9 bis 12 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die
1. am 1. Januar 1992 vorhanden waren, § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden, ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 2,14 der Prozentsatz 2,04727 und anstelle des Prozentsatzes 2,85 der Prozentsatz 2,7265 anzusetzen ist;
2. am 1. Oktober 1994 vorhanden waren, wenn kein Fall der Nummer 1 vorliegt, § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,79375 und anstelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 2,39167 anzusetzen ist;
3. am 1. Januar 1999 vorhanden waren, wenn kein Fall der Nummer 1 oder 2 vorliegt, § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden; ab dem 1. Januar 2012 gilt dieses mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,79375 und anstelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 2,39167 anzusetzen ist;
4. am 1. Januar 1999 nicht vorhanden waren, § 67 dieses Gesetzes anzuwenden, dabei gilt § 88 Abs. 8 Nr. 6 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 88 Abs. 9 Sätze 1 und 2 gilt bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren, ist
1. abweichend von Absatz 1 § 14 Abs. 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht anzuwenden;
2. abweichend von Absatz 2 statt § 66 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
3. abweichend von Absatz 2 § 66 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
§ 88 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813