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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes werden bei der Berechnung im vollen Umfang berücksichtigt. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 11 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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Red 20240813