Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 95 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 95 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

Abschnitt XIV
Übergangsvorschriften

§ 95 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2022 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1. § 17 Absatz 1 Nummer 4, § 60 Absatz 1 Nummer 5, §§ 61, 63, 64, 65, 66, 68, 71 bis 74, 83, 96 Absatz 1 Nummer 6 und § 99 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

2. § 69 dieses Gesetzes ist anzuwenden. Ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 69 erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 23) 60 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 58 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.


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Red 20240813 

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