Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 85 Dienstherrenwechsel

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 85 Dienstherrenwechsel

 

Abschnitt XIII
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

§ 85 Dienstherrenwechsel

(1) Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein solches Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes tritt. Einbezogen sind kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 30 und 31 des Saarländischen Beamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.


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Red 20240813 

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