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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 86 Versorgungslastenteilung
§ 86 Versorgungslastenteilung
(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und dem Eintritt in das neue Beamtenverhältnis keine zeitliche Unterbrechung liegt.
(2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich oder elektronisch gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit in ein Beamtenverhältnis bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
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Red 20240813