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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 39 Unfallruhegehalt
§ 39 Unfallruhegehalt
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 erhöht sich um 20 Prozentpunkte. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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Red 20240813