Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 84 Versorgungsauskunft

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 84 Versorgungsauskunft

 

Abschnitt XII
Versorgungsauskunft

§ 84 Versorgungsauskunft

(1) Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, deren Altersgrenze sich nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bestimmt, erstmals ab Vollendung des 55. Lebensjahres und Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, deren Altersgrenze sich nach § 128 Absatz 1, § 131 Absatz 2 oder § 132 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes bestimmt, erstmals ab Vollendung des 52. Lebensjahres eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge (Versorgungsauskunft) in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Rechtslage. Unter Beachtung des § 3 stellt die Versorgungsauskunft keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten wirken bei der Erstellung der Versorgungsauskunft mit. Insbesondere haben sie

1. der personalverwaltenden Dienststelle auf deren Verlangen ihren beruflichen Werdegang vollständig darzulegen,

2. die Daten des in die Versorgungsauskunft aufgenommenen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und

3. etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden.

(3) Darüber hinaus kann Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bei Darlegung eines besonderen Interesses auf Antrag eine Versorgungsauskunft durch die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle erteilt werden.


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Red 20240813 

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