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Saarland: Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Saarland
Rechtsgrundlage
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (Amtsblatt S. 1062). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.05.2015 (bis BesGr A 9) bzw. 01.07.2015 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.09.2015 (ab BesGr A 14): 1,9 Prozent linear. Zum 01.07.2016 (bis BesGr A 9) bzw. 01.09.2016 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 14): 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.05.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.09.2018: 2,25 Prozent linear. Zum 01.08.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.06.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.04.2021: 1,7 Prozent linear.
Altersgrenzen
Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
Service zur Beamtenversorgung
Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht im Saarland. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.
Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen. Eine sehr gute Website bietet die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes unter www.rzvk-saar.de/beamtenversorgung/
Dort finden Sie mehrere Informationen und Merkblätter:
Dienstunfall, Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld, Nachversicherung, Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Informationen zur Ruhestandsversetzung, Allgemeine Informationen für Versorgungsempfänger, Korrekturfaktor mit integrierter Sonderzahlung, Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge, Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge, Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge, Gewährung von Kindererziehungszuschlägen neben den Versorgungsbezügen, Freistellungen vom Dienst, Versorgungsausgleich, Berechnungsbeispiel zur Mindestversorgung, Kindererziehungszeiten mit den wichtigsten Infos zur Berücksichtigung und Zuordnung von Kindererziehungszeiten, Hinweise zur Sonderzahlung im Saarland.
Versorgungsauskunft
Eine Versorgungsauskunft ist eine Berechnung der zu erwartenden Versorgungsbezüge bei Versetzung in den Ruhestand, die auf Antrag und Erfüllung bestimmter Kriterien erteilt wird. Bei einer Auskunft wird nur die Rechtslage berücksichtigt, die zur Zeit der Auskunftserteilung gilt. Die Ruhegehaltskasse des Saarlandes bietet als freiwilligen Service für die Beamten ihrer Mitglieder (Kommunalbeamte) an, solche Berechnungen unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen:
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
- bei drohender Dienstunfähigkeit,
- bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit.
Es werden nur solche Auskünfte erteilt, wenn diese über den jeweiligen Dienstherrn beantragt werden. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen zur Erteilung einer Versorgungsauskunft nicht, so können Sie den Versorgungsrechner zur Ermittlung Ihres künftigen Ruhegehaltes benutzen.
Red G20210810
ab hier Stand 2018
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Saarland
Rechtsgrundlage
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.05.2015 (bis BesGr A 9) bzw. 01.07.2015 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.09.2015 (ab BesGr A 14): 1,9 Prozent linear. Zum 01.07.2016 (bis BesGr A 9) bzw. 01.09.2016 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 14): 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.05.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.09.2018: 2,25 Prozent linear.
Altersgrenzen
Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Saarland.
Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen.
UT BV 2018
Stand Jahr 2012 und früher...
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006).
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01.04.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.07.2012: 1,9 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.05.2013 bzw. 01.07.2013 bzw. 01.09.2013: 2,3 % linear. Zum 01.05.2014 bzw. 01.07.2014 bzw. 01.09.2014: 1,8 Prozent linear.
Altersgrenzen
Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
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