Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 87 Abfindung

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 87 Abfindung

 

§ 87 Abfindung

(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.

(2) Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 88 Absatz 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 88 Absatz 2) und einem Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt

1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 15 Prozent,

2. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 20 Prozent,

3. nach der Vollendung des 50. Lebensjahres 25 Prozent.

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Saarland
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024