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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
b) ein Versorgungszuschlag für die Dauer der Beurlaubung gezahlt wird; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten ohne die Beurlaubung zustehen würden, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Ausnahmen zulassen,
4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist; bei einer Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Absatz 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
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Red 20240813